Rechtliche Fragen

Um zu Fischen genügt es nicht, einfach die Fischereigesetze zu kennen. Seit 2009 werden die Grundzüge, die einen tiergerechten Umgang mit den Fischen ermöglichen, in der Tierschutzgesetzgebung geregelt.

 

Die wichtigsten Elemente dieser Tierschutzvorschriften sind:. 
 
Verboten ist ab dem 1.1.09:

 

  • Die Verwendung lebender Köderfische
    Ausnahmen: Der Kanton kann an gewissen Gewässern Ausnahmen erlauben; allerdings nur für Fischende mit einem Sachkunde-Nachweis
  • Das Fischen mit Widerhaken in Fliessgewässern
    Ausnahmen: Der Kanton kann für einige Angelmethoden für Fischende mit einem Sachkunde-Nachweis Ausnahmen erlauben
  • Das Hältern von Fischen 
    Ausnahmen können für Fischende mit Sachkunde-Nachweis gewährt werden, zum Beispiel das kurzfristige Hältern bis zum Ende des Angelausfluges

 
Neu wurden auch die Tötungsmethoden geregelt:

Um dem Fisch einen qualvollen Tod zu ersparen muss der Fisch (grösser als 22 cm) erst mit einem Schlag auf den Kopf betäubt, und direkt anschliessend entblutet werden. Oder der Fische wird nach dem Betäubungsschlag sofort ausgenommen, was für eine gute Fleischqualität sowieso empfehlenswert ist.

Fische kleiner als 22 cm können mittels Kopfschlag oder der Kombination von Kopfschlag und Genickbruch getötet werden.
 
Die Gesetzgebung des Tierschutzes sowie der Fischerei gelten sowohl an privaten wie auch an den öffentlichen Gewässern.

 

 

Detaillierte Hinweise zu Gesetzgebung und Verordnungen

 

Allgemeine Fragen

Wo kann ich mich für den SaNa-Kurs anmelden?

 

Auf dieser Webseite sind die Kursorte und -Daten ersichtlich. Die Anmeldung erfolgt beim jeweiligen Kursleiter.

 

Was muss ich tun um einen SaNa-Ausweis zu erhalten?

 

Wer noch nicht bereits im Besitz einer Kantonalen Prüfung oder des Sportfischer Brevets ist muss sich für einen SaNa Kurs anmelden. Informationen und Daten zu den Kursen in den Kantonen sind auf dieser Webseite zu finden. Die Kursanmeldung erfolgt direkt beim jeweiligen Kursleiter.

 

Mit welchem Lernmittel bereite ich mich auf den Kurs vor?

 

Für den SaNa-Kurs sind nur Lehrmittel zugelassen, welche die vom Netzwerk geforderten Lernziele erfüllen.

 

Die aktuell Zugelassenen Lehrmittel finden sie hier.

 

Mit der darin enthaltenen Berechtigungskarte kann die Erfolgskontrolle am Ende des Sana-Kurses abgelegt werden.

 

Warum kann ich mit der bisherigen SaNa Broschüre (blaues Büchlein) die Erfolgskontrolle nicht mehr ablegen?

 

Die Informationen in der SaNa-Broschüre genügen den neuen Anforderungen des Netzwerks an die Ausbildung nicht mehr. Zu mehreren Lernzielen fehlen die geforderten Informationen. 

 

Wie viel muss ich für den Kurs noch bezahlen?

 

Die Kurskosten sind abhängig vom Kursanbieter. Je nach dem ob es sich um einen 5-stündigen Standardkurs oder einen mehrtägigen Intensivkurs handelt, sind die Kurskosten unterschiedlich. Der jeweilige Kursanbieter kann Auskunft geben. 
Im Preis für das Lehrmittel sind lediglich die Kosten für die Administration der Ausweiserstellung enthalten.

 

Wie lange ist die Übergangslösung gültig?

 

Das Wort „Übergangslösung“ bezieht sich nicht auf eine zeitliche Beschränkung, sondern auf die Gruppe von Fischenden, welche durch ihre mehrjährige Praxis bereits sachkundig ist. Der Ausweis ist in den allermeisten Kantonen unbeschränkt gültig.

 

Wenn ich eine Übergangslösung habe, muss ich doch noch eine Prüfung machen?

 

Grundsätzlich nein. Es gibt aber Kantone, welche die Übergangslösung gar nicht akzeptieren. Wenn sie dort fischen wollen, ist ein Kurs mit Erfolgskontrolle zwingend.

 

Gibt es eine ital. Broschüren und wo kann ich die Prüfung auf italienisch ablegen?

 

Der Kanton Tessin hat eine eigene Broschüre erarbeitet. Entsprechende Kurse in italienischer Sprache finden im Kanton Tessin statt. 

Gegenseitige Anerkennung

Gegenseitige Anerkennung in der Schweiz

Mit wenigen Ausnahmen anerkennen die Kantone gegenseitig alle SaNa-Ausweise. Probleme sind in letzter Zeit mit der Anerkennung der Übergangslösung entstanden, indem gewisse Kantone diese nicht mehr anerkennen. Nur SaNa-Ausweise auf dem Niveau Sportfischer-Brevet anerkennt der Kanton BS.

Ab 1. Januar 2015 machen alle Kursteilnehmer in der gesamten Schweiz die gleiche Erfolgskontrolle. Alle ausgestellten Ausweise haben danach ein einheitliches Aussehen und die Anerkennung zwischen den Kentonen wird kein Problem mehr sein.

Anerkennung im Ausland

Je nach Land sind die Bestimmungen anders. Anbei eine Zusammenstellung der Situation in den angrenzenden Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Vorarlberg. Bezüglich der Anerkennung des Schweizer Sachkunde-Nachweises in weiteren Ländern müssen Sie sich selber direkt bei den zuständigen Behörden erkundigen.

 

Baden-Württemberg: Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, und hier den SaNa- Ausweis gemacht hat, kann damit in Baden-Württemberg eine Angelberechtigung resp. den Angelschein (Fischereischein) erwerben. Neu wird allerdings offiziell nur noch der SaNa-Ausweis anerkannt, egal ob mit oder ohne Brevet-Logo, der „alte“ Brevet-Ausweis wird nicht mehr anerkannt. Wer also noch im Besitz des Brevets ist, und nach Baden-Württemberg zum Fischen gehen will, sollte diesen zuerst in den SaNa-Brevet-Ausweis umtauschen lassen.

 

Bayern: Bayern anerkennt weder den SaNa-Ausweis noch das Sportfischer-Brevet. Allerdings können Touristen auch ohne Nachweis einer Fischerausbildung eine 3- monatige Angelkarte erwerben. Wer eine Saisonkarte erwerben will, muss die Ausbildung inkl. Prüfung in Bayern machen.

 

Vorarlberg: Auch Vorarlberg anerkennt weder SaNa-Ausweis noch Sportfischer Brevet. Wer in Vorarlberg Fischen will, kann ein 3-wöchiges Patent ohne Sachkunde- Ausweis beziehen, für längerfristige Patente muss der in Vorarlberg vorgeschriebene Kurs inklusive theoretischer und praktischer Prüfung besucht werden.

 

Liechtenstein: Die Fischereiprüfung in Liechtenstein (vgl. Ausbildungsunterlagen unter www.fischen.li) entspricht den Anforderungen an die Sachkunde, wie sie in der Schweiz verlangt wird. Entsprechend können in Liechtenstein ausgebildete Personen einen Schweizer SaNa-Ausweis beziehen und Schweizer können, mit Ausnahme der Jahrespatente, mit dem SaNa die Liechtensteinischen Patente beziehen.